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Schild Naturschutzgebiet mit Adler

Naturschutz

Bei der Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen können neben der Eingriffsregelung verschiedene Aspekte des Naturschutzes zu berücksichtigen sein. Hierzu gehören insbesondere der Artenschutz, der gesetzliche Biotopschutz sowie Verordnungen über Schutzgebiete (z. B. Landschaftsschutzgebiete).

Naturschutzrechtlich können im Zusammenhang mit der Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen abgesehen von der Eingriffsregelung verschiedene Aspekte zu berücksichtigen sein. Hierzu zählen insbesondere naturschutzrechtliche Schutzgebiete (z. B. Landschaftsschutzgebiete), gesetzlich geschützte Biotope i. S. d. § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG und artenschutzrechtliche Vorgaben. Andere naturschutzrechtliche Vorgaben können je nach Einzelfall betroffen sein.

Die Hinweise zum Umgang mit natur- und artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen bei der Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen erläutern die relevantesten naturschutzrechtlichen Vorgaben und geben einen Überblick, wie diese in den verschiedenen baurechtlichen Ausgangssituationen (gemeindliche Bauleitplanung oder privilegiertes Vorhaben im Außenbereich) bei der Planung bzw. Genehmigungsprüfung zu beachten sind.

Die Hinweise zu Folgenutzungen nach Beendigung einer Photovoltaik-Nutzung geben Hinweise zu möglichen Folgenutzungen auf der Fläche nach Beendigung einer Photovoltaik-Nutzung.

Zu Fragen der (baurechtlichen oder naturschutzrechtlichen) Eingriffsregelung siehe Eingriffsregelung | Energie-Atlas Bayern.

Für den Inhalt zuständig: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV)