Symbolbild Genehmigung von Projekten.
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Genehmigung

Was Sie bei den Genehmigungsverfahren von Wasserkraftanlagen beachten müssen, erfahren Sie hier.

In Deutschland existieren auf Bundesebene verschiedene Gesetze mit Regelungen zur Errichtung und zum Betrieb von Wasserkraftwerken, z. B. das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Grundlage all dieser Regelungen zur Wasserkraftnutzung sind europäischen Normen, wie z. B. die europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Die Bundesländer haben im Rahmen der Bundesgesetze eigene Regelungen für die Genehmigung von Wasserkraftwerken erlassen, in Bayern z. B. im Bayerischen Wassergesetz (BayWG).

Mit dem WHG wurden für neugeplante und bestehende Wasserkraftanlagen wichtige ökologische Anforderungen festgelegt:

  • Die Mindestwasserführung (§ 33 WHG) ist zur ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers, zur Sicherung des Lebensraums von Fischen und anderer standorttypischer Lebensgemeinschaften einzuhalten
  • Die Durchgängigkeit eines Gewässers sowohl stromaufwärts wie stromabwärts wird im § 34 WHG für die (Neu)Errichtung, die wesentliche Änderung und für den Betrieb von Stauanlagen gefordert, wenn dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele erforderlich ist
  • Nach § 35 WHG darf die Wasserkraftnutzung nur zugelassen werden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden. Dies kann durch Rechenanlagen, sonstigen Schutz- und Ablenkeinrichtungen oder durch fischfreundliche Turbinen geschehen. Ziel der Vorkehrungen ist der Erhalt der Reproduktion der Fischarten, nicht der Schutz einzelner Fische.

Für den Neubau und den Betrieb bestehender Wasserkraftanlagen bedeutet dies:

  • Neue Wasserkraftanlagen müssen diese Gesetzesvorgaben von Anfang an erfüllen.
  • Bestehende Wasserkraftanlagen, bei denen bisher keine Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen wurden, haben beim Schutz der Fischpopulation eine Nachrüstpflicht innerhalb angemessener Fristen. Bei der Mindestwassermenge und der Durchgängigkeit kann die Kreisverwaltungsbehörde nachträgliche Anordnungen erlassen.
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