Nach der 2014 eingeführten sogenannten "10 H-Regelung" (Art. 82 Abs.1, Abs. 2 BayBO) sind Windenergieanlagen im Außenbereich nur dann nach § 35 Abs.1 Nr. 5 BauGB privilegiert, wenn ihr Abstand zur Wohnbebauung mindestens das Zehnfache ihrer Gesamthöhe beträgt.
Am 27.10.2022 wurde in 2. Lesung eine Modifikation dieser 10 H-Regelung vom Landtag beschlossen. Seit dem 16.11.2022 gelten von der 10 H-Regelung Ausnahmen mit reduziertem Mindestabstand von 1.000 m zur Wohnbebauung für vorbelastete Gebiete (Art. 82 Abs. 5, Art. 82a BayBO): im Umkreis von 2.000 m um Gewerbe- und Industriegebiete zur überwiegenden Versorgung der dortigen Betriebe, in einem Korridor von 500 m längs von Haupteisenbahnstrecken, Autobahnen und mehrspurigen Bundesstraßen, für das Repowering, auf militärischem Übungsgelände und im Wald. Dieser für die 10 H-Ausnahmegebiete vorgesehene landesrechtliche Abstand von 1.000 m wird für Windenergiegebiete zum 31.05.2023 entfallen. Immissionsgrenzwerte sind weiterhin einzuhalten.