Modernes Wohnhaus mit Menschen (Quelle: Energie-Atlas Bayern)
Modernes Wohnhaus mit Menschen (Quelle: Energie-Atlas Bayern)

Das bayerische 10.000-Häuser-Programm

Das bayerische 10.000-Häuser-Programm war ein Förderprogramm des bayerischen Wirtschaftsministeriums, das von 2015 bis 2022 lief. Es richtete sich an Eigentümer und Eigentümerinnen selbst genutzter Ein- und Zweifamilienhäuser.

Das Programm wurde am 24.04.2022 nach dem Ausschöpfen der letzten Antragskontingente eingestellt. Eine Wiederaufnahme des Programms ist nicht vorgesehen. Das Programm hatte folgende Programmteile:

  • Heizungstausch Plus (Laufzeit: 09/2015 - 12/2017)
    Förderung des Austausches eines veralteten Heizkessels gegen eine neue effizientere Heizungsanlage
  • EnergieSystemHaus (Laufzeit: 09/2015 - 01/2020)
    Förderung von zukunftsfähigen Neubauten und Sanierungen von Ein- und Zweifamilienhäusern mit innovativer Kombination von Energieeffizienz, Energiespeicherung, Nutzung erneuerbarer Energie und Energiemanagement
  • PV-Speicher-Programm (Laufzeit: 08/2019 – 04/2022)
    Förderung von Batterie- bzw. Stromspeichern in Kombination mit der Neuerrichtung einer PV-Anlage auf privaten Ein- und Zweifamilienhäusern

Informationen und geänderte Regelungen im EnergieSystemHaus

Rechtsnachfolge Verkauf, Schenkung, Vererbung

Im Fall der Veräußerung oder Rechtsnachfolge für ein gefördertes Gebäude stellt sich immer häufiger die Frage, inwieweit die Pflicht zur Einspeisebegrenzung des mit der PV-Anlage erzeugten Stroms an die Rechtsnachfolger weitergegeben oder gar Bestandteil der notariellen Urkunde sein muss. Das betrifft die Netzeinspeisebegrenzung beim TechnikBonus T3. Hierzu wurden folgende Regelungen festgelegt:

  • Einem Rechtsnachfolger muss keine Pflicht zur weiteren Einspeisekappung auferlegt werden, da der Aufwand zur rechtlichen Festlegung regelmäßig höher wäre als der mit der Bestimmung verbundene Restnutzen bzw. der Rückforderungsbetrag fast immer unter der Bagatellgrenze von 1.000 €.
  • In allen anderen Fällen gilt die Pflicht zur Einspeisekappung weiterhin für die technische Nutzungsdauer der geförderten Komponenten, es sei denn, die Netzdienlichkeit wird mit Hilfe eines Smart Meters und der Möglichkeit einer Einspeisebegrenzung durch den Netzbetreiber sichergestellt. (siehe nachstehende Regelungen)

Befreiung von der Netzeinspeisebegrenzung für Anlagen bei Nutzung eines Smart Meters

Fördermittelempfänger der Technikvariante T3 haben ab sofort die Möglichkeit, die Begrenzung der Einspeisung ins Stromnetz auf 50 % bzw. auf 30 % aufzuheben, sofern sie ein intelligentes Messsystem (iMSys bzw. Smart-Meter), bestehend aus digitalem Stromzähler und Smart-Meter-Gateway sowie eine Steuerungseinrichtung („Steuerbox“) am Netzanschlusspunkt, verbaut haben oder einbauen lassen. Im Gegenzug muss ein Anlagenbetreiber damit rechnen, dass der Netzbetreiber die Anlage im Bedarfsfall runter- oder abregelt.

Für die Datenfernübertragung muss eine geeignete Technik mit installiert werden (z. B. GSM oder Powerline). Die vorhandene Schnittstelle der T3-Anlage (CLS oder potenzialfreie Kontakte des EMS) ist an die Steuerungseinrichtung anzuschließen. Dabei ist die Realisierung der Kommunikation zwischen dem iMSys und der geförderten Anlage über die Steuerungseinrichtung erforderlich. Die Aktivierung der Kommunikation zwischen Netzbetreiber und Smart-Meter-Gateway kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, dies liegt nicht im Verantwortungsbereich des Fördermittelempfängers.

Ein Anspruch auf vorzeitigen kostenfreien Einbau eines iMSys besteht, wenn der Kunde einen Strombezug von jährlich mehr als 6.000 kWh hat oder über eine PV-Anlage > 7 kWp verfügt. Sind beide Kriterien nicht gegeben, kann man den Messstellenbetreiber dennoch mit einem vorzeitigen Einbau beauftragen, wofür dann die Kosten häufig vom Eigentümer getragen werden müssen. Die Kosten variieren derzeit üblicherweise zwischen 100 € und 300 € für die Komponenten, i. d. R. kommen noch Montagekosten hinzu.

Achtung: Unabhängig von dieser Regelung sind die Bestimmungen des EEG für die Bestandsanlage selbstverständlich einzuhalten. Je nach Inbetriebnahmedatum der PV-Anlage sind trotz Befreiung einer Einspeisebegrenzung bezüglich Merkblatt T3 Vorgaben zur Einspeisung durch das EEG festgelegt.

Erläuterungen zur Andersbehandlung von Smart Metern

Derzeit werden insbesondere kleine PV-Anlagen oftmals (noch) nicht in Netzregelungsstrategien der Netzbetreiber mit einbezogen und der Smart-Meter-Rollout vollzieht sich langsamer als zu Beginn angedacht war. Dies führt mitunter zu der Frage, warum dann eine solche Anbindung gefordert wird bzw. worin der Nutzen besteht.

Ein wichtiger Aspekt hierbei ist, bereits heute die technischen Voraussetzungen für einen zukünftigen Smart-Grid-Betrieb bereitzustellen, wozu die Förderung im 10.000-Häuser-Programm und insbesondere bei der Technikvariante T3 „Netzdienliche Photovoltaik“ aktiv beitragen sollte.

Zudem bieten intelligente Messsysteme zahlreiche weitere Vorteile: Als Verbraucher/in kann man beispielsweise deutlich mehr Daten zum eigenen Energieverbrauch einsehen. Zählerstände müssen nicht mehr vor Ort abgelesen werden, sondern können digital erfasst werden. Oftmals kostengünstigere, dynamische Stromtarife, die seit 2025 von den Stromlieferanten angeboten werden müssen, können nur mittels intelligenter Messsysteme genutzt werden. Auch Energy-Sharing-Modelle sind über die Verknüpfung intelligenter Messsysteme leichter umsetzbar.

Einhaltung der Einspeisebegrenzung bei Erweiterung der PV-Anlage

Abweichend von den bisherigen Regelungen gelten ab sofort folgende Regelungen für Fördernehmer nach T3 – Netzdienliche Photovoltaik:

Wenn ein nach T3 gefördertes PV-System mit neuen PV-Modulen erweitert wird, muss die Vorgabe zur Einspeisebegrenzung nach T3 ausschließlich von der Bestandsanlage eingehalten werden. Dabei sind aus technischer Sicht folgende Varianten denkbar:

  1. Zwei technisch getrennte PV-Anlagen
    Wenn es sich bei der Erweiterung im eine technisch abgegrenzte Anlage handelt (d.h. mit eigenem Wechselrichter), bleibt die gemäß T3 eingestellte Einspeisebegrenzung für die Bestandsanlage bestehen, für die Neuanlage gilt lediglich das aktuell gültige EEG.
  2. Nachrüstung von PV-Modulen, gemeinsamer Wechselrichter:
    Für die gesamte Anlage (bestehende und neue Module) wird ein gemeinsamer, ggf. neuer Wechselrichter genutzt. Für die neuen Module gilt das EEG, z. B. eine Einspeisebegrenzung auf 60% der installierten Leistung für einspeisevergütete Anlagen unter 100 kW. Bei dieser Variante kann der Wechselrichter auf eine Einspeiseleistung begrenzt werden, die einer Mischkalkulation der beiden Einspeisebedingungen, gewichtet nach der jeweiligen Modulleistung entspricht.
    Fiktives Beispiel für T3.1 (50% Einspeisebegrenzung): 
    (5,5 kWBestandsmodule x 50 %) + (4,6 kWNeue Module x 60 %) / (5,5 kW + 4,6 kW) = 54,6 % Die Einspeisebegrenzung ist auf 54,6 % der gesamt installierte Leistung einzustellen.
    Hinweis: Bei einer Förderung der Variante T3.3 muss die Berechnung bezüglich der Einspeisebegrenzung der Bestandsanlage auf 30 % angepasst werden.

Ergänzende Hinweise: 

Bzgl. einer nachträglichen Installation von Steckersolargeräten gibt es seitens des Förderprogramms keine Einschränkungen. Die aktuell gültigen Vorgaben des EEG sind jedoch zu beachten.

Für die geförderte Anlage besteht die Möglichkeit einer Befreiung von der permanenten Einspeisebegrenzung nach T3, sofern der Anlagenbetreiber eine Steuerung der Anlage durch den Netzbetreiber realisiert (s. u.). In diesem Fall müssen alle Anlagen(-teile) lediglich die jeweils gültigen EEG-Anforderungen erfüllen.

Aktuelle Förderung von PV-Anlagen, Balkon-PV und Batteriespeichern

Zentrales Instrument für die Förderung der Photovoltaik in Deutschland ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Es verpflichtet Netzbetreiber unter anderem, aus erneuerbaren Energien erzeugten Strom bevorzugt abzunehmen. Bei Einspeisung des erzeugten Stroms kann eine EEG-Vergütung in Anspruch genommen werden, die auf 20 Jahre begrenzt ist. Wird eine Förderung nach dem EEG in Anspruch genommen, dürfen nach § 80a grundsätzlich keine weiteren Investitionszuschüsse durch Bund oder Land gezahlt werden. 

Spezialfall Balkon-PV

In Abhängigkeit vom Nutzerverhalten amortisieren sich Balkon-PV-Anlagen typischerweise in wenigen Jahren und sind daher auch ohne Förderung wirtschaftlich. Das bayerische Zuwendungsrecht untersagt sowohl Förderung von Vorhaben, die ohnehin wirtschaftlich sind, als auch Bagatellförderung, die vorliegt, wenn der Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zum möglichen Förderbetrag steht. Beides wäre bei Balkon-PV-Anlagen gegeben. Für Kommunen gelten hier teils andere Regeln und Randbedingungen, so dass hier bisweilen Förderungen angeboten werden können.

Batteriespeicher

Der größte Anreiz für eine PV-Anlage besteht in der Möglichkeit, selbst erzeugten Strom zu einem Bruchteil der Kosten des Netzstroms zu beziehen. Diese Rentabilität kann durch einen Batteriespeicher noch einmal signifikant erhöht werden. Abhängig vom persönlichen Nutzungsprofil kann damit auch ohne Förderung ein eigener Batteriespeicher rentabel sein. Eine Förderung für Batteriespeicher gibt es aktuell vom Freistaat Bayern nicht.

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