Auch wenn die Wahrnehmung einer Landschaft durch einen Betrachter grundsätzlich subjektiv ist, so gibt es dennoch Kategorisierungen von Landschaften nach ihrer Eigenart und Erholungswirksamkeit(Link öffnet in einem neuen Fenster) durch das Landesamt für Umwelt. Der prägende Charakter einer Landschaft, der sie von anderen unterscheidet und damit auch ein wesentlicher Faktor für ihre Identität ist, wird als landschaftliche Eigenart(Link öffnet in einem neuen Fenster) bezeichnet.
Die Erholungswirksamkeit der Landschaft hingegen gibt Auskunft über die Eignung der Landschaft für eine naturbezogene, ruhige Erholung. Die Basis für die Beurteilung der Erholungswirksamkeit bildet die Bewertung der landschaftlichen Eigenart, also die ästhetische Voraussetzung. Weitere Einflüsse, die sich auf die Erholungswirksamkeit auswirken, sind die Lärmfreiheit bzw. Lärmbelastung sowie das Vorhandensein von Schwerpunkten landschaftsbezogener Erholung.
Die Methodik zur landesweiten Bewertung des Schutzgutes Landschaftsbild/Landschaftserleben und Erholungswirksamkeit entspricht dem Methodenstandard der Landschaftsentwicklungskonzepte bzw. Fachbeiträge zur Landschaftsrahmenplanung in Bayern.