Mit dem Gesetz zur Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 23.12.2022 (GVBl. 2022 S. 704) wurde Art. 3 Abs. 6 in das Bayerische Klimaschutzgesetz (BayKlimaG) eingefügt. Die Änderung ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.
Nach Art. 3 Abs. 6 Satz 1 BayKlimaG können die Gemeinden, Landkreise und Bezirke im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien errichten und betreiben. Sie sind dabei nicht an die Deckung des voraussichtlichen Bedarfs in ihren jeweiligen Gebieten gebunden (Art. 3 Abs. 6 Satz 2 BayKlimaG). Es handelt sich um eine freiwillige Aufgabe, die auf jeder kommunalen Ebene im eigenen Wirkungskreis wahrgenommen werden kann. Mit der Erzeugung von erneuerbaren Energien können die Gemeinden, Landkreise und Bezirke einen wichtigen Beitrag dazu leisten, dass – auch im Interesse des Klimaschutzes – die erforderliche Energie nachhaltig, sicher und von Importen möglichst unabhängig zur Verfügung gestellt werden kann und bezahlbar bleibt. Dies sind gewichtige öffentliche Belange, die durch das Hinzutreten der Landkreise und Bezirke im Bereich der Energieerzeugung gefördert werden können. Vor diesem Hintergrund ist eine gesetzliche Lockerung sowohl hinsichtlich der gemäß Art. 4 Abs. 1 Landkreisordnung (LKrO) und Art. 4 Abs. 1 Bezirksordnung (BezO) vorgesehenen Subsidiarität der Aufgabenwahrnehmung durch die Landkreise und Bezirke als auch hinsichtlich des Kriteriums der Örtlichkeit bei der Erzeugung regenerativer Energien durch Gemeinden, Landkreise und Bezirke vertretbar. Sie wird durch die überwiegenden Gemeinwohlbelange des Klimaschutzes und der sicheren Verfügbarkeit bezahlbarer erneuerbarer Energien gerechtfertigt. Dass die Energieversorgung der (örtlichen) Bevölkerung gemäß Art. 83 Abs. 1 BV in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden fällt, steht dem Hinzutreten der Landkreise und Bezirke im Bereich der Energieerzeugung nicht entgegen. Die Zuständigkeit der Gemeinden für die Versorgung der örtlichen Bevölkerung wird durch die Erzeugung von erneuerbaren Energien durch die Landkreise und Bezirke nicht angetastet.
Für den Begriff der erneuerbaren Energien, die die Kommunen gemäß Art. 3 Abs. 6 BayKlimaG erzeugen können, kann auf die Definition in § 3 Nr. 21 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) zurückgegriffen werden. Unter den Begriff der erneuerbaren Energien fällt danach:
- Wasserkraft (einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie)
- Windenergie
- solare Strahlungsenergie
- Geothermie
- Energie aus Biomasse (einschließlich Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas) sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie
Zu beachten ist, dass gemäß Art. 3 Abs. 6 Satz 3 BayKlimaG die Aufgabe der Gemeinden, die Bevölkerung mit Energie zu versorgen, unberührt bleibt. Das Gesetz unterscheidet damit zwischen der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien einerseits - Tätigkeiten, die von allen Kommunen wahrgenommen werden können (Art. 3 Abs. 6 Satz 1 und 2 BayKlimaG) - und der Energieversorgung andererseits, die – im Kreis der „kommunalen Familie“ – den Gemeinden vorbehalten bleibt. Damit wird der verfassungsrechtlichen Bestimmung des Art. 83 Abs. 1 Halbsatz 3 BV Rechnung getragen, wonach die Aufgabe der Energieversorgung zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinden zählt.
Eine Versorgung von Endverbrauchern durch Landkreise und Bezirke ist daher auf Grundlage des Art. 3 Abs. 6 BayKlimaG nicht zulässig; hierfür sind nur die Gemeinden zuständig. Landkreise und Bezirke müssen daher die von ihnen erzeugte erneuerbare Energie an gemeindliche Stadtwerke oder gewerbliche Energieversorgungsunternehmen vermarkten, soweit sie die gewonnene Energie nicht zur Deckung des eigenen Bedarfs verwenden.