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Pläne mit Wasserwaage

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von WEA richtet sich nach §§ 29 ff. BauGB.

Im – immissionsschutzrechtlichen oder baurechtlichen – Genehmigungsverfahren wird die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit geprüft. WEA, die weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans noch im unbeplanten Innenbereich, sondern im Außenbereich errichtet werden sollen, sind nach Maßgabe des § 249 BauGB als grundsätzlich privilegierte Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und ihre ausreichende Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB). 

Die bauplanungsrechtlichen Regelungen haben sich mit dem Wind-an-Land-Gesetz grundlegend geändert. Daneben wurde die Regelung zum landesrechtlichen Mindestabstand (sog. 10 H-Regelung) reformiert. Diese Neuerungen werden im unten verlinkten Hinweisschreiben „Bauplanungsrechtliche Behandlung von Windenergieanlagen“ näher erläutert. 

Auch die Arbeitshilfe zum Wind-an-Land-Gesetz und das entsprechende Einführungsschreiben (siehe Link) befassen sich mit den Neuregelungen für den Ausbau der Windenergie und erläutern u. a. das Verhältnis zum Artenschutz.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, mittels Bauleitplanung Baurecht für Windenergieanlagen zu schaffen. Nähere Informationen hierzu enthält das unten abrufbare Merkblatt Bauleitplanung für Windenergieanlagen“.

Für den Inhalt zuständig: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB)