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Strukturkarte des Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP), auf die Holzhäuser in blau und weiß gesetzt sind (Bildquelle: Dr. Julian Hacker).

Raumordnung und Regionalplanung

Ausweisung von Flächen, die für Windenergieanlagen geeignet sind

Das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) legt verbindliche Flächenziele für die Bundesländer fest. Für Bayern bedeutet dies, dass bis Ende 2027 1,1 % der Fläche in jeder Planungsregion und bis Ende 2032 1,8 % bayernweit als Windenergiefläche auszuweisen sind.

Die Ausweisung der Flächen geschieht über die Regionalplanung. Träger der Regionalplanung sind in Bayern die 18 Regionalen Planungsverbände. Die Regionalen Planungsverbände schließen sich wiederum jeweils aus den Gemeinden und Landkreisen einer Region zusammen und stellen unter Beachtung der im Landesentwicklungsprogramm (LEP) festgelegten Ziele der Raumordnung Regionalpläne auf, die regelmäßig fortgeschrieben werden.

In den Regionalplänen werden zahlreiche Festlegungen zur Raumnutzung getroffen, um die räumliche Entwicklung der jeweiligen Region fachübergreifend koordinieren und regionalen Besonderheiten gerecht werden zu können. Gemäß LEP sind in den Regionalplänen zudem im Rahmen von regionsweiten Steuerungskonzepten Vorranggebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) festzulegen (vgl. Nr. 6.2.2 LEP).

In den kommenden Jahren entscheiden somit die bayerischen Regionen, welche Flächen bevorzugt für den Windenergie-Ausbau zur Verfügung stehen.

Sollte das regionale Teilflächenziel bis zum 31.12.2027 nicht erreicht werden, sind nach den Vorgaben im Baugesetzbuch (BauGB) Windenergieanlagen in den betroffenen Regionen über § 35 Absatz 1 Nr. 5 BauGB privilegiert. Das würde einen Verlust der Steuerungsmöglichkeiten der Regionen ab dem 31.12.2027 nach sich ziehen. So dürften Windräder auch außerhalb extra ausgewiesener Flächen im Außenbereich errichtet werden. Zudem würde der landesrechtliche Mindestabstand bei bayernweiter Zielverfehlung gänzlich entfallen.

An der Aufstellung der Pläne können sich Betroffene und die interessierte Öffentlichkeit beteiligen.

Nähere Informationen zur Ausweisung von WEA-Flächen sind unter „Ministerielle Hinweise der Raumordnung und Regionalplanung zur Planung und Errichtung von WEA“ zu finden.

Für den Inhalt zuständig: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi)