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Denkmalschutz © Panthermedia Heiko Küverling

Denkmäler und Windenergie

Vermeintliche Konflikte zwischen Belangen des Denkmalschutzes und dem Ausbau Erneuerbarer Energien wie der Windkraft lassen sich oft lösen.

Schloss Neuschwanstein, die Walhalla bei Regensburg oder die Burg Cadolzburg bei Fürth sind nur drei Beispiele für über 100.000 Baudenkmäler in Bayern, die in der Denkmalliste des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege (BLfD) erfasst sind. Hinzu kommen noch rund 50.000 Bodendenkmäler.

In Deutschland haben grundsätzlich die Bundesländer die Gesetzgebungskompetenz in Sachen Denkmalschutz. Das Bayerische Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) definiert Denkmäler als „von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.“ 

Das Gesetz unterscheidet zwischen Bodendenkmälern, also „Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden und in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen“ und Baudenkmälern als „bauliche Anlagen oder Teile davon aus vergangener Zeit“ 

Denkmäler sind per Gesetz vor Gefährdung oder Schädigung zu schützen. Doch wann ist ein Denkmal tatsächlich gefährdet? Wenn eine Windenergieanlage in der Nähe eines Denkmals entsteht, können dadurch zum Beispiel Ausstrahlungswirkung und Umgebungswahrnehmung beeinflusst werden. Aber Eingriffe in die Landschaft gab es auch in früheren Zeiten: Ob Fabriken, Schornsteine, Neubaugebiete oder Autobahnen: Die Umgebung von Denkmälern unterlag schon immer einem ständigen Wandel. 

Durch den Ausbau der Erneuerbaren Energie entstehen nun zunehmend auch Windräder oder Freiflächen-Photovoltaikanlagen in der Nähe von Denkmälern. Hinzu kommt, dass moderne Windenergieanlagen mit Gesamthöhen von bis zu 280 Metern schon aus größerer Entfernung sichtbar sind, somit auch die Landschaft prägen und in Sichtbeziehungen von und zu Denkmälern stehen. Hier gilt es nun, zwischen den beiden öffentlichen Interessen Denkmalschutz und Klimaschutz abzuwägen.

Nur in bestimmten Fällen Erlaubnis notwendig

Im Juli 2023 ist eine Novelle des Bayerischen Landesdenkmalgesetzes in Kraft getreten, die dem zunehmenden Ausbau der Erneuerbaren Energie im Freistaat Rechnung trägt. Darin zeigt sich die besondere Bedeutung, die dem Ausbau der Erneuerbaren eingeräumt wird, auch gegenüber dem Denkmalschutz. Eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zur Errichtung einer Windenergieanlage ist nur in bestimmten Fällen nötig, nämlich dann, wenn Windräder in der Nähe von „besonders landschaftsprägenden Baudenkmälern“ errichtet werden sollen oder wenn sich die Fundamente von Windenergieanlagen auf ein Bodendenkmal auswirken können.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalschutz (BLfD) legt anhand eines denkmalfachlich begründeten Kriterienkatalogs fest, welche Denkmäler im Freistaat als „besonders landschaftsprägend“ gelten und veröffentlicht diese unter anderem im Bayerischen Denkmal-Atlas und im BayernAtlas. Die Eigenschaft als „besonders landschaftsprägend“ kommt danach für Denkmäler in Betracht, die zum Beispiel in Alleinlage in der Ebene, am Hang oder in der Höhe liegen sowie ein Ensemble mit direktem Bezug zur freien Landschaft oder herausragender topographischer Lage darstellen. Weitere Kriterien sind u. a.: 

  • Die Umgebung muss in hohem Maß durch das Denkmal geprägt sein. 
  • Das Denkmal besitzt eine außergewöhnlich hohe landesgeschichtliche Bedeutung. 
  • Das Denkmal muss weithin aus der Ferne sichtbar sein und vom Denkmal aus muss ein landschaftsbezogener Blick möglich sein.

Im Umfeld von nicht besonders landschaftsprägenden Denkmälern entfällt diese Erlaubnispflicht. Damit soll dem überragenden öffentlichen Interesse an der Errichtung von Windkraftanlagen entsprochen werden. Ist für die Errichtung der Windenergieanlage eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich, so schließt dieses Genehmigungsverfahren auch weitere – die Anlage betreffende – Genehmigungen wie z. B. nach Denkmalschutzrecht mit ein. 

Denkmalpflege frühzeitig einbeziehen

Sollen nun Windenergieanlagen in der Nähe solcher Denkmäler entstehen, so soll das Landesamt für Denkmalpflege frühzeitig durch die Behörden, die das Genehmigungsverfahren leiten, mit einbezogen werden. Eine Windenergieanlage kann in einem solchen Fall nur dann eine Erlaubnis erhalten, wenn im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege eine denkmalverträgliche Lösung gefunden wird.

Wie eine solche Lösung aussehen könnte, zeigt zum Beispiel die Deutsche Stiftung Denkmalschutz auf. Sie fordert, dass beim Bau von Windenergieanlagen „die wichtigsten Ansichten, Haupt-Sichtachsen und -radien zu erhalten“ sind, die für das Verständnis und die Einordnung des Denkmals von zentraler Bedeutung sind.

Die Stiftung Denkmalschutz betont gleichzeitig, dass das wichtigste Anliegen des Denkmalschutzes „der Erhalt der Originalsubstanz“ des schützenswerten Gebäudes ist, denn darin liege in erste Linie der sogenannte „Zeugniswert“. Das bedeutet, dass Eingriffe in ein Denkmal schwerer wiegen als Veränderungen in dessen Umgebung. Diese sind oftmals, wie im Falle von Windrädern, die in der Regel für eine Lebensdauer von bis zu 30 Jahren ausgelegt sind und dann abgebaut werden, reversibel.

Andere Belange wiegen oft schwerer

Dabei ist der Denkmalschutz – wenn überhaupt – immer nur ein Faktor von vielen, wenn es um die Entscheidung für oder gegen den Standort eines Windrads geht. Windverhältnisse, Erschließungsmöglichkeiten, Mindestabstand zu Siedlungen, Artenschutzbelage und viele weitere Aspekte sind hierbei durch die Projektierer und Genehmigungsbehörden zu berücksichtigen. 

Stand: Februar 2025