Genehmigungspflicht
PV-Freiflächenanlagen sind baugenehmigungspflichtig, wenn sie nicht verfahrensfrei oder genehmigungsfrei gestellt sind.
Als bauliche Anlagen sind PV-Freiflächenanlagen gem. Art. 55 Abs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Zur Förderung des PV-Ausbaus sieht die BayBO von diesem Grundsatz aber weitreichende Ausnahmen vor: Unter bestimmten Voraussetzungen (dazu näher Ziffer 1) können PV-Anlagen verfahrensfrei errichtet werden. Das bedeutet, dass ohne bauaufsichtliches Verfahren und ohne Vorlage von Unterlagen aus baurechtlicher Sicht mit der Errichtung begonnen werden kann. Darüber hinaus können PV-Anlagen, die nicht verfahrensfrei sind, unter bestimmten Voraussetzungen (dazu näher Ziffer 2) genehmigungsfrei gestellt sein. Dafür sind Unterlagen wie bei einem Bauantrag einzureichen; soweit die zuständige Gemeinde nicht die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verlangt, besteht nach spätestens einem Monat Baurecht. Unabhängig vom Verfahren sind materiell-rechtliche Voraussetzungen gem. Art. 55 Abs. 2 BayBO aber immer einzuhalten (dazu näher Ziffer 3).
1. Verfahrensfreiheit:
Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 a), bb) BayBO sind gebäudeunabhängige Solarenergieanlagen, zu denen PV-Freiflächenanlagen zählen, mit einer Höhe bis zu 3 Metern und einer Gesamtlänge bis zu 9 Metern verfahrensfrei.
Darüber hinaus sind Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 9 BayBO (unabhängig von ihrer Fläche) verfahrensfrei, wenn sie im Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach Art. 81 BayBO liegen, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, wenn die Anlage den Festsetzungen der Satzung entspricht.
2. Genehmigungsfreistellung:
PV-Anlagen an Autobahnen und mehrgleisigen Schienenwegen, die unter die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 8 b) BauGB fallen, sind gemäß Art. 58 Abs. 2 Satz 1 BayBO i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 BayBO genehmigungsfrei gestellt. Bei problematischen Standorten kann die Gemeinde die Durchführung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens verlangen und ggf. Instrumente zur Sicherung der Bauleitplanung einsetzen. Weitere Details zur Genehmigungsfreistellung für privilegierte PV-Anlagen enthält der Auszug aus den Vollzugshinweisen zur entsprechenden BayBO-Änderung.
3. Einhaltung materiell-rechtlicher Voraussetzungen:
Es gilt Art. 55 Abs. 2 BayBO, d. h. der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die Vorgaben des übrigen maßgeblichen Rechts, das für die Anlage einschlägig ist, beachtet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die PV-Anlage verfahrensfrei oder genehmigungsfrei gestellt ist. Ggf. sind Erlaubnispflichten anderer Fachlichkeiten zu berücksichtigen, die bei Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens durch dieses ersetzt würden. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf den Naturschutz, den Denkmalschutz und das Straßenrecht verwiesen.
Für den Inhalt zuständig: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB)
MINISTERIELLE HINWEIS- UND VOLLZUGSSCHREIBEN
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB):
Auszug aus den Vollzugshinweisen zur BayBO-Änderung