KOMMUNALRICHTLINIE FÜR WEITERE AKTEURE UND VORHABEN INTERESSANT

Mit der Novellierung der Kommunalrichtlinie können nun weitere Akteure Anträge stellen und mehr Vorhaben als bisher finanziert werden. 

Die aktuelle Richtlinie gilt bis 31.12.2027. Sie sieht unter anderem folgende Neuerungen vor:

  • Für die Klimaschutzkoordination können jetzt auch Sozial- und Wohlfahrtsverbände sowie gemeinnützige Vereine Anträge stellen.
  • Fördermittel werden künftig für zahlreiche zusätzliche Klimaschutzmaßnahmen gewährt. Dazu gehören etwa Einstiegs- und Orientierungsberatungen, themenoffene Fokusberatungen (zum Beispiel zu nachhaltiger Beschaffung) und Machbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Investitionen.
  • Die Aktualisierung von Klimaschutzkonzepten, die vor 2017 entstanden sind, kann bezuschusst werden. Voraussetzung ist, dass es sich um Vorreiterkonzepte, also ambitionierte Aktualisierungen, handelt.

Die Eigenmittelanteile sind noch bis Ende 2022 abgesenkt. Zudem profitieren finanzschwache Kommunen auch weiterhin von erhöhten Förderquoten – bis hin zur Vollfinanzierung für ein Erstvorhaben Klimaschutzkonzept und -management. Die Projektträgerschaft ist mit der Neufassung auf die Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH übergegangen.

Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU):
Kommunalrichtlinie in der Förderfibel
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMU):
Maßnahmen und Förderquoten

Veröffentlicht am: 27.01.2022