1. Wo kann ich gedrucktes Informationsmaterial erhalten?
Sie erhalten das Material in der Regel bei Ihrem Energieberater oder Heizungs-/Elektrofachbetrieb. Privatpersonen, Berater und Betriebe können gedruckte Broschüren und Faltblätter kostenlos bestellen: Bestellshop des Wirtschaftsministeriums
2. Mein Energieberater kann mir nicht alle Fragen zum 10.000-Häuser-Programm beantworten, wohin kann ich mich sonst noch wenden?
3. Ist der Antrag nur online auf der Antragsplattform zu stellen? Was mache ich, wenn ich keinen Internetanschluss habe?
Ja, der Antrag ist nur online zu stellen (Ausnahme: Gemeinschaftslösungen im Teil EnergieSystemHaus), da nur so die Reihenfolge der Antragstellung bestimmt werden kann. Wenn Sie selbst über keinen Internetzugang verfügen, sollten Sie den Antrag gemeinsam mit dem Fachbetrieb oder Sachverständigen (Energieberater) über deren Internetzugang stellen.
4. Sind die im Antrag anzugebenden persönlichen Daten, insbesondere die Bankverbindung, auch wirklich sicher und vor Missbrauch geschützt?
Das Antragsformular mit den enthaltenen Daten wird verschlüsselt an die Bewilligungsstellen übermittelt und ist vor Missbrauch geschützt. Die Daten werden ausschließlich für die Abwicklung des Förderverfahrens und zum Teil für die nicht personenbezogene statistische Auswertung, Optimierung und Kontrolle des Programms verwendet.
5. Kann man den Zuschuss im 10.000-Häuser-Programm mit einer steuerlichen Förderung im Rahmen des sog. „Handwerker-Bonus“ oder der steuerlichen Förderung energetischer Sanierung kombinieren?
Nein. Eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) oder eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG kann man nicht erhalten, wenn es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die steuerfreie Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen in Anspruch genommen werden. Dies gilt für den Zuschuss aus dem bayerischen 10.000-Häuser-Programm ebenso wie für einen Zuschuss aus den Bundesprogrammen, wie v.a. der KfW-Förderung.
Allgemeine Fördervoraussetzungen
6. Das Investitionsobjekt wird nicht von mir, sondern von engen Familienangehörigen bewohnt. Gilt dies als Selbstnutzung?
Nein. Selbstnutzung im Sinn dieses Programms bedeutet, dass der Antragsteller nach Abschluss der geförderten Maßnahme eine der beiden Wohneinheiten des Wohngebäudes als Erstwohnsitz selbst bewohnen muss.
7. Ich habe derzeit meinen Erstwohnsitz außerhalb Bayerns, mein Investitionsobjekt (Neubau, Sanierung) ist aber in Bayern. Kann ich dennoch einen Antrag stellen?
Antragsteller sind grundsätzlich förderberechtigt, wenn das Bauobjekt in Bayern liegt und der Antragsteller es künftig mit Erstwohnsitz in diesem Gebäude bewohnen wird.
8. Kann ein Nießbrauchsberechtigter den EnergieBonusBayern beantragen?
Nein, der Nießbrauchsberechtigte ist nicht antragsberechtigt. Der Eigentümer dieses Objekts ist möglicherweise antragsberechtigt, wenn er die Fördervoraussetzung des selbstgenutzten Wohneigentums erfüllt, z. B. wenn er im Fall eines Zweifamilienhauses eine der beiden Wohneinheiten selbst bewohnt.
9. Kann ein Erbbauberechtigter den EnergieBonusBayern beantragen?
Ja, eine Förderung ist möglich. Der Erbbauberechtigte ist wie der Eigentümer antragsberechtigt.
10. Das Gebäude hat mehrere Eigentümer. Wer kann einen Förderantrag stellen?
Der Antrag ist von dem (Mit-)Eigentümer zu stellen, der auch die Investitionskosten trägt und in dem Gebäude wohnt. Pro Gebäude kann nur ein Antrag gestellt werden. Wird die KfW-Förderung als Effizienzhaus in Anspruch genommen (Programmteil EnergieSystemHaus), muss der im KfW-Antrag genannte Eigentümer mit dem Antragsteller des 10.000-Häuser-Programms identisch sein.
Antragstellung und weiteres Verfahren
11. Wie ist der Ablauf der Antragstellung? Wann darf ich mit der Maßnahme im Sinne einer Auftragserteilung frühestens beginnen?
Die Antragstellung läuft folgendermaßen ab:
1. Sie füllen den Online-Antrag aus.
2. Sie erhalten eine erste E-Mail, in der Sie aufgefordert werden, per Mausklick auf einen mitgeschickten Link Ihren Antrag zu bestätigen.
3. Daraufhin erhalten Sie eine zweite E-Mail, die Ihre Antragsunterlagen im Anhang enthält und die Ihre elektronische Antragstellung bestätigt. Erst damit geht der Antrag ein und gilt als gestellt.
Mit diesem bestätigten Eingang Ihres elektronischen Antrags erhalten Sie die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn und können auf eigenes Risiko mit der Maßnahme beginnen, wenn Sie sicher sind, dass Sie alle Fördervoraussetzungen erfüllen.
4. Sie reichen Ihren Antrag dann noch postalisch ein (Antragsunterlagen erhalten Sie im 3. Schritt vorausgefüllt zugeschickt).
5. Die Bewilligungsbehörde schickt Ihnen postalisch den Förderbescheid zu, sofern alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
12. Wie ist der Maßnahmebeginn definiert?
Als Maßnahmebeginn im Sinne dieses Programms gilt die Erteilung eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsauftrages.
Im Programmteil EnergieSystemHaus handelt es sich hierbei bereits um die Beauftragung der ersten Bau- und Technikleistungen und nicht um den ersten Spatenstich (wie bei der KfW) bzw. den Beginn der Arbeiten. Analog zu den KfW-Bestimmungen gelten allerdings die Vorbereitung des Grundstücks sowie Planungs- und Beratungsleistungen nicht als Baumaßnahmen und sind daher zulässig.
Im Programmteil PV-Speicher-Programm liegt der Beginn der Maßnahme in der ersten Bestellung von Komponenten der Anlage oder im ersten Auftrag an einen Fachbetrieb bzw. einen Generalunternehmer. Unschädlich ist die Beauftragung von vorgelagerten Planungsarbeiten, solange diese noch keine endgültige Entscheidung des Antragstellers für die Installation der Anlage zum Ausdruck bringen.
13. Was muss ich beim Antrag eingeben, wenn für mein Neubaugrundstück Adresse und Hausnummer noch nicht bekannt sind oder die Eingabemaske sie nicht akzeptiert?
In diesem Fall können Sie provisorisch Ihre jetzige Wohnadresse oder eine Adresse aus einer Nachbarstraße (in Abstimmung mit dem dortigen Eigentümer) eingeben. Sie können dann Ihre tatsächliche Adresse nachträglich handschriftlich im Papierantrag korrigieren. Bei Problemen wenden Sie sich bitte an die Servicestelle der Staatsregierung unter 089 / 12 222 15.
14. Kann auch ein Energieberater, der nicht in der Expertenliste der dena aufgeführt ist, das Vorliegen der Fördervoraussetzungen bestätigen?
Nein, neben einem in die Handwerksrolle eingetragenen Elektrofachbetrieb sind ausschließlich die zertifizierten Energieberater der Expertenliste befugt, das Vorliegen der Fördervoraussetzungen zu bestätigen.
15. Was passiert, wenn ich nach elektronischer Antragstellung die erforderlichen Unterlagen zur schriftlichen Komplettierung meines Antrags nicht binnen der Frist postalisch einreiche?
Nach Verstreichen der Frist kann eine Weiterbearbeitung Ihres Antrags nicht garantiert werden. Sie werden jedoch von der zuständigen Bewilligungsstelle informiert, sollte Ihr Förderantrag nicht vollständig oder prüffähig sein.
16. Wie lange dauert es, bis der Bewilligungsbescheid vorliegt?
Ihre Bewilligungsstelle wird sich um eine zeitnahe Bearbeitung des Antrags bemühen. In Ferienzeiten oder Zeiten hoher Antragseingänge kann es aber auch zu deutlichen Verzögerungen kommen.
17. Wie ist die Einhaltung der Fördervoraussetzungen und Nebenbestimmungen nachzuweisen (Verwendungsnachweis)? Welche Unterlagen sind für die Auszahlung nötig?
Der Antragsteller (Zuwendungsempfänger) belegt die antragsgemäße Durchführung des Vorhabens durch die Vorlage des Verwendungsnachweises, der gleichzeitig der Auszahlungsantrag ist. Zusätzlich bestätigt der verantwortliche Energieberater/Sachverständige (Programmteil „EnergieSystemHaus“) bzw. der Fachbetrieb oder Sachverständige (Programmteil „PV-Speicher-Programm“) mit seiner Unterschrift auf dem Verwendungsnachweis die korrekte Umsetzung der Förderbedingungen. Zusammen mit dem Verwendungsnachweis sind Kopien der Rechnung/Rechnungen der ausführenden Handwerksfirmen bzw. des Fachbetriebs vorzulegen.
Grundsätzlich sind alle Rechnungen und Bestätigungen mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Wie bei der KfW-Förderung sind stichprobenartige Kontrollen vor Ort vorgesehen.
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