Seit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2017 sind PV-Freiflächenanlagen mit einer Nennleistung über 750 kWp und bis maximal 10 MWp auf Acker- und Grünlandflächen in sogenannten "landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten" förderfähig, sofern die Bundesländer eine entsprechende Rechtsverordnung dazu erlassen. Bayern hat dies mit der "Verordnung über Gebote für Freiflächenanlagen" getan und unterstützt somit den Ausbau bayerischer PV-Freiflächenanlagen. Um die Förderung nach EEG zu erhalten, müssen die PV-Projekte erfolgreich an den EEG-Ausschreibungen der Bundesnetzagentur teilnehmen. Informationen zum Ablauf einer EEG-Ausschreibung finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur (BNetzA):
Ausschreibungen zur Ermittlung der finanziellen Förderung von Solaranlagen
Jährlich dürfen in Bayern maximal 200 dieser PV-Projekte gefördert werden. Ausgeschlossen sind zudem Flächen, die als Natura 2000-Gebiet festgesetzt oder Teil eines Biotops im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind. So wird ein zu starker Flächenverbrauch vermieden und eine Balance zwischen landwirtschaftlicher Bewirtschaftung, naturschutzfachlichen Belangen auf diesen landwirtschaftlichen Nutzflächen und PV-Nutzung gewahrt.
Landwirtschaftlich benachteiligte Gebiete werden von der EU definiert. Generell sind damit Berggebiete und Gebiete gemeint, in denen auf Grund ungünstiger Standort- oder Produktionsbedingungen die Aufgabe der Landbewirtschaftung droht. Nach vorgegebenen Kriterien grenzen die Länder diese Gebiete ab (sog. Gebiets- oder Flächenkulisse).
Große Teile Bayerns sind als benachteiligte Gebiete ausgewiesen. Die nach EEG förderfähigen benachteiligten Gebiete für PV-Freiflächenanlagen zeigt Ihnen der Kartenteil des Energie-Atlas Bayern.
Die Flächenkulisse der landwirtschaftlich benachteiligten Gebiete stammt aus der Agrarförderung und dient in erster Linie der Gewährung einer finanziellen "Ausgleichszulage" an Landwirtschaftsbetriebe. Das EEG 2017 bezieht sich zur Förderung von PV-Freiflächenanlagen ebenfalls auf diese Flächenkulisse. Seit dem 01.01.2019 hat sich die Flächenkulisse für die Agrarförderung geändert. Diese Neuabgrenzung greift jedoch nicht für die PV-Förderung. Hier gilt weiterhin die vorhergehende Flächenkulisse (mit Stand 1986 bzw. 1997 nach der Richtlinie 86/465/EWG in der Fassung der Entscheidung 97/172/EG), da das EEG 2017 zur Abgrenzung der benachteiligten Gebiete einen statischen Verweis darauf enthält (EEG § 3 Nr. 7). Der Kartenteil des Energie-Atlas Bayern zeigt die Flächenkulisse "benachteiligte Gebiete" nach EEG.
Europäische Union:
Richtlinie 86/465/EWG vom 14. Juli 1986
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 72 vom 13. März 1997
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
EEG §3 Nr. 7
Landwirtschaftliche Flächen, die in beiden Gebietskulissen enthalten sind, können i. d. R. entweder die Agrarförderung (bei landwirtschaftlicher Nutzung) oder die EEG-Förderung (bei Nutzung für PV-Freiflächenanlagen) in Anspruch nehmen (Sonderfälle sind z. B. bei kombinierter Nutzung in Form von Agrophotovoltaik denkbar).
Bayerische Staatsregierung:
Dritte Verordnung über Gebote für PV-Freiflächenanlagen
Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn)
Ministerratsbericht Mai 2020: Mehr erneuerbare Energien durch zusätzliche Freiflächen-Photovoltaikanlagen
RELAW GmbH – Gesellschaft für angewandtes Recht der Erneuerbaren Energien:
Clearingstelle EEG: Was sind "benachteiligte Gebiete" und wo finde ich eine Übersicht für Deutschland?
Anzahl Anlagen:
527.200
Stromerzeugung:
11.287 Mio. kWh
Versorgung von:
3,5 Mio. Haushalten
Stand: 2017
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