Die Förderung der Speicherkapazität erfolgt im Verhältnis 1:1 zur Leistung der neuen PV-Anlage: Förderfähig ist nur die nutzbare Speicherkapazität in kWh, der eine mindestens gleich hohe Leistung der PV-Anlage in kWp gegenübersteht. Dabei wird nur jede volle kWh für die Förderhöhe herangezogen.
Beispiele:
Eine nutzbare Speicherkapazität des Batteriespeichers von 5,6 kWh und eine Leis-tung der PV-Anlage von 7,2 kWp ergibt eine förderfähige Speicherkapazität von 5 kWh.
Eine nutzbare Speicherkapazität des Batteriespeichers von 10,2 kWh und eine Leistung der PV-Anlage von 8,3 kWp ergibt eine förderfähige Speicherkapazität von 8 kWh.
Eine nutzbare Speicherkapazität des Batteriespeichers von 10,2 kWh und eine Leistung der PV-Anlage von 8,7 kWp ergibt eine förderfähige Speicherkapazität von 8 kWh.
Eine nutzbare Speicherkapazität des Batteriespeichers von 10,7 kWh und eine Leistung der PV-Anlage von 10,1 kWp ergibt eine förderfähige Speicherkapazität von 10 kWh.