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Steuern und Finanzen

Das Betreiben einer WEA hat in der Regel auch steuerliche Auswirkungen. Zu denken ist dabei in erster Linie an die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer sowie die Umsatzsteuer.

Allgemeine Hinweise

1Das Betreiben einer WEA hat in der Regel auch steuerliche Auswirkungen. 2Zu denken ist dabei in erster Linie an die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer sowie die Umsatzsteuer. 3Erste allgemeine Hinweise zu diesen Steuern sind der vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat herausgegebenen Informationsbroschüre „Steuertipps zur Existenzgründung“ zu entnehmen (siehe LINKS UND DOWNLOADS).

Zerlegung der Gewerbesteuer

1Als Anreiz für Gemeinden, auf ihrem Gebiet Standorte für WEA auszuweisen bzw. zu genehmigen, hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung zur Zerlegung der Gewerbesteuer geschaffen. 2Werden Betriebsstätten eines Unternehmens in mehreren Gemeinden unterhalten, ist der Gewerbesteuermessbetrag im Regelfall nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne zu zerlegen (§ 29 Abs. 1 Nr.1 des Gewerbesteuergesetzes ‒ GewStG). 3Bei WEA würde dies jedoch bedeuten, dass der gesamte Gewerbesteuermessbetrag den Betreibergemeinden am Sitz der Geschäftsleitung zuzuweisen wäre, weil an den Standortgemeinden regelmäßig keine Arbeitskräfte beschäftigt werden. 4Die Sonderregelung in § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG sieht demgegenüber eine erhebliche Beteiligung der Standortgemeinden vor. 5Danach erfolgt eine Zerlegung des Messbetrags zu einem Zehntel nach Arbeitslöhnen und zu neun Zehnteln nach dem Verhältnis der installierten Leistung gem. § 3 Nr. 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. 6Damit werden die Standortgemeinden der WEA in angemessener Weise am Gewerbesteueraufkommen der Windenergieunternehmen beteiligt.

Für den Inhalt zuständig: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (StMFH)