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Photovoltaik-Anlage neben einer Straße (Bildquelle: Thomas – stock.adobe.com).

Anbau an Straßen

Bei der Errichtung und dem Betrieb von PV-Freiflächenanlagen in den Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen von Straßen sind die Vorschriften des Straßenrechts zu beachten.

PV-Freiflächenanlagen sind bauliche Anlagen im Sinne des Straßenrechts. Werden sie in den Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen von Bundesautobahnen, Bundes-, Staats- und Kreisstraßen errichtet und betrieben, sind die straßenrechtlichen Belange und seit der Änderung des § 2 Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG 2023) die erneuerbaren Energien in der Schutzgüterabwägung besonders zu berücksichtigen.

Über die Zulässigkeit baulicher Anlagen in den Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen wird grundsätzlich im Baugenehmigungsverfahren mitentschieden. Nach der Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 29.12.2023 findet nach § 9 Abs. 2c FStrG bei Bundesfernstraßen lediglich eine Beteiligung der Straßenbaubehörde durch die untere Bauaufsichtsbehörde statt. Eine Zustimmung der Straßenbaubehörde ist nicht mehr erforderlich. Bedarf es keiner Genehmigung, obliegt dem Vorhabenträger gegenüber der Straßenbaubehörde die Anzeige des Vorhabens vor Baubeginn. Bei Staats- und Kreisstraßen hingegen holt die untere Bauaufsichtsbehörde weiterhin das Einvernehmen der Straßenbaubehörde gemäß Art. 23 Abs. 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) bzw. Art. 24 BayStrWG ein. Ist keine Baugenehmigung erforderlich, entscheidet über die Zulässigkeit an Staats- und Kreisstraßen die zuständige Straßenbehörde in einem eigenen Verfahren.

Im Bauleitplanverfahren werden die straßenrechtlichen Belange durch die Mitwirkung des Straßenbaulastträgers (vgl. § 9 Abs. 7 FStrG; Art. 23 Abs. 3 BayStrWG) eingebracht.

Nähere Informationen zum Thema Anbau an Straßen enthalten die unten abrufbaren Hinweisschreiben „PV-Freiflächenanlagen als Anbau an Straßen“ und „PV-Freiflächenanlagen an Staatsstraßen wegen § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)“.

Für den Inhalt zuständig: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB)