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Schwimmende PV-Anlage (Bildquelle: reisezielinfo – stock.adobe.com)

Wasserrecht

Die Zulässigkeit von schwimmenden PV-Anlagen und Freiflächen-PV-Anlagen in Überschwemmungsgebieten richtet sich nach den wasserrechtlichen Vorschriften.

Schwimmende PV-Anlagen dürfen ausschließlich auf künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern errichtet werden (vgl. § 36 Abs. 3 Nr. 1 WHG). Darüber hinaus darf die Solaranlage ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes nicht mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedecken und der Abstand zum Ufer nicht weniger als 40 Meter betragen. Auf Bundesebene bestehen derzeit Diskussionen über eine Anpassung der Regelungen, insofern ist diesbezüglich der zum Zeitpunkt der Bewertung eines konkreten Projekts gültige Rechtsrahmen zu prüfen und anzuwenden.

Bei der Errichtung von schwimmenden PV-Anlagen in Oberflächengewässern handelt es sich um einen erlaubnispflichtigen Benutzungstatbestand gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz - WHG (Einbringen fester Stoffe), der gemäß § 8 Abs. 1 WHG der Erlaubnis oder Bewilligung bedarf.

In festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete, wozu auch Sondergebiete für Freiflächenphotovoltaikanlagen zählen, in Bauleitplänen im Außenbereich untersagt (§ 78 Abs. 1 und 8 WHG).

Die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann abweichend von diesem Verbot die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn die strengen neun Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG kumulativ vorliegen. Eine große Hürde für eine Ausnahme ist bereits § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG, wonach diese nur möglich ist, wenn für die Gemeinde keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können. Dies wird jedoch nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen; beispielsweise, wenn nahezu das gesamte Gemeindegebiet in einem vorläufig gesicherten oder festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegt.

Sofern es sich bei der geplanten PV-Anlage um ein privilegiertes Vorhaben i. S. v. § 35 BauGB handelt, kann sich das Vorhaben ohne vorherige Bauleitplanung verwirklichen lassen. Grundsätzlich gilt zwar das Verbot von Einzelbauvorhaben in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten (§ 78 Abs. 4 und 8 WHG). Gleichwohl kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde nach § 78 Abs. 5 WHG die Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen im Überschwemmungsgebiet im Einzelfall genehmigen, wenn die Belange des Hochwasserschutzes nicht entgegenstehen, folglich die Voraussetzungen des § 78 Abs. 5 WHG kumulativ vorliegen.

Für den Inhalt zuständig: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV)