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Verschiedene Smileys auf einer Tastatur. (Bildquelle: Robert Kneschke - Fotolia.com)

Genehmigung

Windenergieanlagen benötigen je nach Höhe unterschiedliche Genehmigungen. Der Antrag ist bei der zuständigen Genehmigungsbehörde einzureichen.

Genehmigung – in Abhängigkeit von der Höhe

Die Errichtung von Windenergieanlagen unterliegt unterschiedlicher Genehmigungspflicht in Abhängigkeit der Gesamthöhe der Anlage. Der Genehmigungsantrag ist bei der zuständigen Genehmigungsbehörde, in der Regel bei der Kreisverwaltungsbehörde, einzureichen. Um den Planungsprozess zu optimieren, empfiehlt es sich, dass sich der Antragsteller vorab an die Gemeinde und/oder an das zuständige Landratsamt wendet.

Kleinwindenergieanlagen mit einer Gesamthöhe bis zu 10 m unterliegen keiner baurechtlichen Genehmigungspflicht. Dennoch sollte auch bei Kleinwindanlagen in jedem Fall frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Bauamt sowie mit den Nachbarn aufgenommen werden.

Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe bis zu 50 m unterliegen der baurechtlichen Genehmigungspflicht. Die Antragsunterlagen sind bei der jeweiligen Standortgemeinde einzureichen. Die Gemeinde ist entweder selbst Genehmigungsbehörde (kreisfreie Gemeinden, Große Kreisstädte oder einige bestimmte kreisangehörige Gemeinden, denen durch Rechtsverordnung die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen wurden) oder sie leitet die Unterlagen an das zuständige Landratsamt weiter.

Windenergieanlagen höher 50 m bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Gemeinde), bei der auch der Antrag auf Genehmigung einzureichen ist. In einem anlagenbezogenen Genehmigungsverfahren wird das Vorhaben nach sämtlichen relevanten Gesetzesgrundlagen geprüft, vor allem nach Bau-, Immissionsschutz- und Naturschutzrecht (u.a. Lärmschutz, Schutz des Landschaftsbildes, Schutz von Pflanzen- und Tierarten).

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Anlagen ist ein integrierendes Verfahren. Mit der Genehmigung werden alle notwendigen öffentlich-rechtlichen Entscheidungen wie z.B. die Baugenehmigung mit erteilt. Eine Genehmigung ist mit einer Rückbauverpflichtung verbunden, das heißt, dass die Windenergieanlage nach ihrer Betriebszeit (ca. 20 Jahre) abgebaut werden muss, ohne Fremdstoffe zu hinterlassen, und dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden muss.

VOR DER GENEHMIGUNG – DIE STANDORTPLANUNG

Im Vorfeld der Genehmigung gilt es einiges zu beachten. Insbesondere müssen geeignete und rechtlich zulässige Standortflächen für die Windenergienutzung gefunden werden. Bei der Suche helfen bayernweite Vollzugshinweise sowie raumbezogene Planungsgrundlagen.

Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen (WEA) sind bislang im Bayerischen Windenergie-Erlass (BayWEE) vom 19. Juli 2016 zusammengefasst. Dieser ist eine Gemeinsame Bekanntmachung der befassten bayerischen Staatsministerien mit Hinweisen und Verwaltungsvorschriften, die formal am 31. August 2023 außer Kraft tritt.

Aufgrund der dynamischen Entwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen in nahezu allen für die Windenergie relevanten Rechtsmaterien spiegelt der Bayerische Windenergie-Erlass nicht mehr in allen Punkten die geltende Rechtslage wider und soll durch eine flexible und schnell aktualisierbare Themenplattform Windenergie abgelöst werden. Auf der Themenplattform finden sich, strukturiert nach den bisherigen Themenbereichen, die von den zuständigen Ressorts soweit möglich bereits aktualisierten Hinweise und Verwaltungsvorschriften, sowie ergänzende Informationen.

Vor dem Genehmigungsverfahren muss ein Standort gefunden werden, auf dem Windenergieanlagen rechtlich zulässig sind. Die Regionalplanung und die kommunale Bauleitplanung liefern hierfür die Grundlage. In Regionalplänen und Flächennutzungs- bzw. Bebauungsplänen wird für Teilräume festgelegt, wie sie genutzt und entwickelt werden sollen. In den Regionalplänen werden Vorrang-, Vorbehalts- und eventuell Ausschlussgebiete für die Windenergienutzung auf regionaler Planungsebene bestimmt. Im Kartenteil des Energie-Atlas Bayern können Sie sich diese Gebiete für Ihre Region hier anzeigen lassen.

Diese Vorgaben sind von der kommunalen Bauleitplanung zu beachten. Liegen für Teilräume keine regionalplanerischen Festlegungen vor, können die Gemeinden dort die Windenergienutzung eigenständig steuern, zum Beispiel indem sie Konzentrationsflächen festlegen. Ansonsten sind Windenergieanlagen im sogenannten "unbeplanten Außenbereich" (Bereiche außerhalb geschlossener Ortschaften ohne planerische Festlegungen) grundsätzlich privilegiert zulässig (nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB).

In Bayern gilt diese Privilegierung seit der Einführung der sogenannten 10 H-Regelung im November 2014 nur noch dann, wenn Windenergieanlagen einen Mindestabstand vom Zehnfachen ihrer Höhe zu geschützten Wohngebieten einhalten (Art. 82 Abs. 1 BayBO). In Folge der 10 H-Regelung kommt nun der kommunalen Bauleitplanung in Bayern eine besondere Rolle für den weiteren Ausbau der Windenergie zu. Denn die 10 H-Regelung schränkt nur die Privilegierung im Außenbereich (§ 35 BauGB) ein. Soweit die Gemeinden durch Bebauungspläne Gebiete mit Baurecht für die Windenergienutzung festsetzen, findet § 35 BauGB keine Anwendung und es kommt demzufolge nicht mehr auf die Einhaltung eines 10 H-Abstandes an.

Flächendarstellungen in Regionalplänen als auch in Flächennutzungsplänen haben für sich allein genommen (d. h. sofern sie noch nicht durch Bebauungspläne konkretisiert wurden) keinen Einfluss auf die Gültigkeit der 10 H-Regelung. Lediglich für Flächennutzungspläne mit Konzentrationswirkung (Konzentrationsflächen), die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 10 H-Regelung (21. November 2014) bestanden, gilt der 10 H-Abstand nicht. Sie haben Bestandsschutz, sofern ihnen nicht bis zum 21. Mai 2015 seitens der jeweiligen Gemeinde bzw. ggf. Nachbargemeinde widersprochen wurde. Weitere Informationen zur 10 H-Regelung und Bauleitplanung findet sich in den "Anwendungshinweisen zur 10 H-Regelung" und im "Merkblatt Bauleitplanung für Windenergieanlagen" des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) (siehe "Links und Downloads" unten).

Bei der Suche nach einem geeigneten Standort spielen zahlreiche Faktoren eine Rolle, wie zum Beispiel umweltschutzfachliche Belange. Hierzu hat das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) die Gebietskulisse Windkraft als Umweltplanungshilfe zum Ausbau der Windenergienutzung erarbeitet. Dieses Kartenwerk weist ausreichend windhöffige Flächen aus, bei denen im Regelfall keine Belange des Immissionsschutzes und des Naturschutzes der Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehen (sog. günstige Gebiete).

Im Kartenteil des Energie-Atlas Bayern finden Sie die günstigen Gebiete aus der Gebietskulisse Windkraft

Außerdem wichtig für die Planung

Bei Windenergieanlagen im Wald sind in der Regel Rodungen für die Standfläche sowie für Erschließung und Kranstellflächen notwendig. Dafür ist eine Rodungserlaubnis nach dem Waldgesetz für Bayern (Art. 9 BayWaldG) erforderlich.

Zwingende Versagungstatbestände gibt es im Waldgesetz nur wenige, zum Beispiel bei Naturwaldreservaten. In allen anderen Fällen ist das öffentliche Interesse an der Walderhaltung abzuwägen mit dem öffentlichen Interesse am Ausbau der Windenergie aus Gründen der Energiewende und des Klimaschutzes und den Belangen des Antragstellers (Art. 9 Abs. 5 und 6 BayWaldG). Aber auch in Fällen mit besonderem öffentlichem Interesse an der Walderhaltung soll im Rahmen des Abwägungsprozesses geprüft werden, ob eine zustimmungsfähige Lösung, beispielsweise durch Auflagen oder Umplanungen, gefunden werden kann. Diese Windenergie-freundliche Haltung ist kein "Freibrief" für waldunverträgliche Projekte: Die Forstbehörden vertreten kompetent und unabhängig die Belange des Waldes und des Waldrechts.

Für die Prüfung und Genehmigung von Projektanträgen ist wie bei allen Projekten die Kreisverwaltungsbehörde, also i.d.R. das Landratsamt, zuständig.
Da Projekte im Wald die Rodung von Waldflächen erfordern, ist für die Genehmigung das Einvernehmen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (untere Forstbehörde) erforderlich.

Weitere Informationen zur Windenergie im Wald finden Sie hier:
Centrales Agrar-Rohstoff- Marketing- und Energie-Netzwerk e. V. (C.A.R.M.E.N. e. V.):
Broschüre "Windenergie im Wald – Potenziale und Umsetzungs"

Windenergieprojekte im Staatsforst
Den Bayerischen Staatsforsten (BaySF) ist die Einbindung von Kommune und Bevölkerung ein großes Anliegen. Deshalb schließen die BaySF nur Verträge ab, die einen Zustimmungsvorbehalt der örtlich zuständigen Kommune zum Projekt bzw. dem Standort beinhalten. Auch die Bürgerbeteiligung bei Projekten im Staatswald ist ein wichtiges Ziel bereits beim Abschluss der Standortsicherungsverträge. Damit ist für ein Höchstmaß an Transparenz gesorgt und sind wichtige Voraussetzungen für Bürgerakzeptanz geschaffen.

Raumwirksame Planungen, insbesondere im Energie-, Gewerbe- und Verkehrssektor berühren häufig landschaftsprägende Denkmäler. Die Stellungnahme der Denkmalpflege als Träger öffentlicher Belange ist in diesen Fällen einzuholen. Im Kartenteil des Energie-Atlas Bayern können Sie die landschaftsprägenden Denkmäler für Ihre Region anzeigen lassen. Weitere Informationen entnehmen Sie der Fachdateninformation, die Sie dort über den i-Button im aufgeklappten Menü aufrufen können.

Im Kartenteil des Energie-Atlas Bayern finden Sie landschaftsprägende Denkmäler

Ansprechpartner für Fragen:
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Hofgraben 4
80539 München
Telefon (089) 2114-0
http://www.blfd.bayern.de/

In repräsentativen Umfragen bewerten die Befragten den Ausbau erneuerbarer Energien als wichtig. Über 60 % der Befragten stimmen Windenergieanlagen in der Nachbarschaft des eigenen Wohnortes zu – wenn tatsächlich eine Windenergieanlage in der Nachbarschaft steht, sind diese Werte sogar noch höher.

Dennoch sind nicht alle mit Windenergieprojekten vor der eigenen Haustür einverstanden. Es ist wichtig, alle Betroffenen frühzeitig und umfassend über alle Schritte auf dem Weg zur Realisierung der Windenergieanlage zu informieren und an wichtigen Entscheidungen zu beteiligen.

Weitere Informationen und wertvolle Tipps, wie Sie die Akzeptanz für ein Energiewende-Projekt erhöhen können, finden Sie hier:
Werkzeugkasten – Akzeptanz

Die Broschüre "Akzeptanz für die Windenergie" widmet sich ebenfalls diesem Thema:
C.A.R.M.E.N. e. V. (Centrales Agrar-Rohstoff- Marketing- und Energie-Netzwerk e. V.):
Broschüre "Akzeptanz für die Windenergie"