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Eine Collage mit Bildern von Windrädern, einem Flugzeug und einem Tower. (Quellen: Flugzeug: vicelord6 - Fotolia.com, Tower: iMate - Fotolia.com)

Anlagenschutzbereiche des zivilen Luftverkehrs

Bei der Planung, Genehmigung und Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) sind neben militärischen auch zivile luftverkehrsrechtliche Aspekte zu beachten. Zivile, flugbetriebliche Erfordernisse sind zum Erhalt der Flugsicherheit und der Flugsicherungseinrichtungen stets vorrangig zu berücksichtigen.

Das Luftverkehrsgesetz regelt im § 18a LuftVG, dass Bauwerke nicht errichtet werden dürfen, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Zu diesem Zweck unterrichtet das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) die jeweils zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder über die Standorte aller Flugsicherungseinrichtungen und deren Anlagenschutzbereiche.

Im Zusammenhang mit Instrumentenflugbetrieb gilt der Anlagenschutzbereich als Raum, innerhalb dessen Bauwerke die Abstrahlung der Flugsicherungsanlagen in inakzeptabler Weise stören könnte. Für die zivilen Flugsicherungsanlagen (Navigations-, Ortungs- und Kommunikationsanlagen) gelten Anlagenschutzbereiche, die sich nicht auf die eigentlichen Grenzen des Anlagenstandorts beschränken, sondern weit darüber hinausgehen. Das Signal muss im Nutzungsbereich aller Flugsicherungsanlagen vor unannehmbaren Störungen geschützt werden. Die Abmessungen der Anlagenschutzbereiche sind nicht einheitlich, sondern hängen vom jeweiligen Anlagentyp und den lokalen räumlichen Verhältnissen ab.

Die Verträglichkeit von WEA mit zivilen Flugsicherungsanlagen ist grundsätzlich immer – auch außerhalb der Schutzbereiche – vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) zu prüfen. Prinzipiell bedürfen alle WEA, die eine Bauhöhe von 100 m über Grund überschreiten, gemäß § 14 LuftVG der luftrechtlichen Zustimmung durch die Luftfahrtbehörde (Anlaufstellen siehe unten).

Darstellung in den Karten des Energie-Atlas Bayern

Der Kartenteil des Energie-Atlas Bayern zeigt Anlagenschutzbereiche für den zivilen Luftverkehr. Schutzbereiche verschiedener Flugsicherungsanlagen, die sich räumlich überlagern, sind darin zusammengefasst dargestellt.

Genehmigung

Alle Anlagenschutzbereiche nach § 18a LuftVG sind Prüfbereiche, das heißt es ist eine Einzelfallbetrachtung des beantragten Bauwerks erforderlich. Diese kann in eine Ablehnung, eine Genehmigung oder eine Genehmigung mit Einschränkungen/Auflagen (z. B. Bauhöhenbeschränkung) münden. Im Kartenteil des Energie-Atlas Bayern werden diese Bereiche zweidimensional in der Draufsicht dargestellt. Bei den Schutzbereichen der ungerichteten Flugsicherungsanlagen handelt es sich jedoch um dreidimensionale Schutzbereiche geformt aus einem Kegel und einem Zylinder. Ergibt die 2D-Darstellung eine Betroffenheit, kann über ein 3D-Prüfungstool des BAF (Link siehe unten) eine erweiterte Vorprüfung erfolgen.

Luftamt Nordbayern (zuständig für Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken, Oberpfalz):
Regierung von Mittelfranken
Luftamt Nordbayern
Flughafenstraße 118
90411 Nürnberg
Telefon: (0911) 52700-0
E-Mail: luftamt.nord(at)reg-mfr.bayern.de
Internetseite

Luftamt Südbayern (zuständig für Oberbayern, Niederbayern, Schwaben):
Regierung von Oberbayern
Luftamt Südbayern
Heßstraße 130
80797 München
Telefon: (089) 2176-2549
E-Mail: luftamt(at)reg-ob.bayern.de
Internetseite

Die Luftfahrtbehörden empfehlen eine möglichst frühzeitige Kontaktaufnahme zur Prüfung auf luftrechtliche Zulässigkeit in Form eines Vorbescheidsantrags bei den Genehmigungsbehörden (i. d. R. Landratsämter) mit folgenden drei Angaben:
1. Koordinaten der geplanten Anlage in WGS 84
2. Höhe Baugrund in m ü. NN
3. Höhe der Anlage selbst über Grund

Hinweise

1.)  Die Anlagenschutzbereiche für zivile Flugsicherungsanlagen wurden bei der Erstellung der Gebietskulisse Windkraft nicht berücksichtigt.

2.)  Von den Anlagenschutzbereichen für Flugsicherungsanlagen sind sog. Bauschutzbereiche zu unterscheiden (u. a. § 12 LuftVG), die dem Schutz des Flugverkehrs selbst (inklusive Schutz der Flugzeuge) dienen. Sie liegen in einem gesetzlich geregelten Abstand um zivile Flugplätze und Flughäfen.