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Verschiedene Smileys auf einer Tastatur. (Bildquelle: Robert Kneschke - Fotolia.com)

Genehmigung

Der Gang zur Behörde ist bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmevermeidung oder –nutzung oftmals erforderlich. Hier finden Sie Hinweise zu den genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen.

Hinweise für die Errichtung und Änderung von Anlagen

Die Errichtung von Anlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen, muss nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) behördlich genehmigt werden. Diese Anlagen sind im Anhang zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genannt.

Für Änderungen an solchen Anlagen, die ausschließlich der Verbesserung der Abwärmenutzung dienen, ist unter Umständen keine Genehmigung erforderlich. Das gilt wenn eventuell nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und sichergestellt ist, dass diejenigen Pflichten des Betreibers erfüllt werden, die sich aus dem BImSchG ergeben.

In jedem Fall ist bei BImSchG-Anlagen die Änderung der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 15 BImSchG). Im Allgemeinen sollten bei Änderungen an Anlagen die Fragen zur Genehmigung rechtzeitig mit der zuständigen Behörde besprochen werden. Grundsätzlich haben Betreiber einer genehmigungspflichtigen Anlage nach § 5 BImSchG die Pflicht, ihre Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass "Energie sparsam und effizient verwendet wird". Eine sparsame und effiziente Verwendung der Energie schließt ein, Abwärme so gut wie möglich zu nutzen.

Hinweise für den Leitungsbau

Bei der außerbetrieblichen Abwärmenutzung sind für den Bau von Leitungen genehmigungsrechtliche Aspekte zu beachten. Wichtig ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit den Behörden und den betroffenen Grundstücksbesitzern.

Externe Fernwärmeleitungen bedürfen in der Regel der Planfeststellung oder der Plangenehmigung durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde.

Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm bedürfen der Planfeststellung. Zuständig ist die jeweilige Regierung.