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Bunte Würfel mit Fragezeichen neben dem Symbol für EnergieBonusBayern. (Quelle: tostphoto - Fotolia.com)

Fragen zum 10.000-Häuser-Programm allgemein

Hier finden Sie Antworten auf allgemeine Fragen zum Förderprogramm EnergieBonusBayern (10.000-Häuser-Programm).

Allgemeines

Sie erhalten das Material in der Regel bei Ihrem Energieberater oder Heizungs-/Elektrofachbetrieb. Privatpersonen, Berater und Betriebe können gedruckte Broschüren und Faltblätter kostenlos bestellen:
Bestellshop des Wirtschaftsministeriums

Ja, der Antrag ist nur online zu stellen (Ausnahme: Gemeinschaftslösungen im Teil EnergieSystemHaus), da nur so die Reihenfolge der Antragstellung bestimmt werden kann. Wenn Sie selbst über keinen Internetzugang verfügen, sollten Sie den Antrag gemeinsam mit dem Fachbetrieb oder Sachverständigen (Energieberater) über deren Internetzugang stellen.

Das Antragsformular mit den enthaltenen Daten wird verschlüsselt an die Bewilligungsstellen übermittelt und ist vor Missbrauch geschützt. Die Daten werden ausschließlich für die Abwicklung des Förderverfahrens und zum Teil für die nicht personenbezogene statistische Auswertung, Optimierung und Kontrolle des Programms verwendet.

Nein. Eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) oder eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG kann man nicht erhalten, wenn es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die steuerfreie Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen in Anspruch genommen werden. Dies gilt für den Zuschuss aus dem bayerischen 10.000-Häuser-Programm ebenso wie für einen Zuschuss aus den Bundesprogrammen, wie v.a. der KfW-Förderung.

Allgemeine Fördervoraussetzungen

Nein. Selbstnutzung im Sinn dieses Programms bedeutet, dass der Antragsteller nach Abschluss der geförderten Maßnahme eine der beiden Wohneinheiten des Wohngebäudes als Erstwohnsitz selbst bewohnen muss.

Antragsteller sind grundsätzlich förderberechtigt, wenn das Bauobjekt in Bayern liegt und der Antragsteller es künftig mit Erstwohnsitz in diesem Gebäude bewohnen wird.

Nein, der Nießbrauchsberechtigte ist nicht antragsberechtigt. Der Eigentümer dieses Objekts ist möglicherweise antragsberechtigt, wenn er die Fördervoraussetzung des selbstgenutzten Wohneigentums erfüllt, z. B. wenn er im Fall eines Zweifamilienhauses eine der beiden Wohneinheiten selbst bewohnt.

Ja, eine Förderung ist möglich. Der Erbbauberechtigte ist wie der Eigentümer antragsberechtigt.

Der Antrag ist von dem (Mit-)Eigentümer zu stellen, der auch die Investitionskosten trägt und in dem Gebäude wohnt. Pro Gebäude kann nur ein Antrag gestellt werden.
Wird die KfW-Förderung als Effizienzhaus in Anspruch genommen (Programmteil EnergieSystemHaus), muss der im KfW-Antrag genannte Eigentümer mit dem Antragsteller des 10.000-Häuser-Programms identisch sein.

Antragstellung und weiteres Verfahren

Die Antragstellung läuft folgendermaßen ab:

1. Sie füllen den Online-Antrag aus.

2. Sie erhalten eine erste E-Mail, in der Sie aufgefordert werden, per Mausklick auf einen mitgeschickten Link Ihren Antrag zu bestätigen.

3. Daraufhin erhalten Sie eine zweite E-Mail, die Ihre Antragsunterlagen im Anhang enthält und die Ihre elektronische Antragstellung bestätigt. Erst damit geht der Antrag ein und gilt als gestellt.

Mit diesem bestätigten Eingang Ihres elektronischen Antrags erhalten Sie die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn und können mit der Maßnahme beginnen (z. B. Anlagenkomponenten bestellen oder einen Auftrag an eine Fachfirma erteilen). Eine Förderung erhalten Sie aber nur, wenn die Prüfung Ihres Antrags ergibt, dass Sie alle Fördervoraussetzungen erfüllen.

4. Sie reichen Ihren Antrag dann noch postalisch ein (Antragsunterlagen erhalten Sie im 3. Schritt vorausgefüllt zugeschickt).

5. Die Bewilligungsbehörde schickt Ihnen postalisch den Förderbescheid zu, sofern alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind.

Als Maßnahmebeginn im Sinne dieses Programms gilt die Erteilung eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsauftrages.

Im Programmteil EnergieSystemHaus ist bereits die Beauftragung der ersten Bau- und Technikleistungen der „Maßnahmebeginn“, also nicht erst der Spatenstich (wie bei der KfW) bzw. der sonstige Beginn der Arbeiten. Analog zu den KfW-Bestimmungen gelten allerdings die Vorbereitung des Grundstücks sowie vorbereitende Planungs- und Beratungsleistungen (einschließlich Antragsvorbereitung und –erstellung) nicht als Baumaßnahmen bzw. nicht als Maßnahmebeginn und sind daher zulässig. Vorbereitende Planungs- und Beratungsleistungen müssen allerdings zeitlich und vertragstechnisch eindeutig von dem (nach der Antragstellung) erteilten Lieferungs- oder Leistungsauftrag getrennt sein.

Im Programmteil PV-Speicher-Programm liegt der Beginn der Maßnahme in der ersten Bestellung von Komponenten der Anlage oder im ersten Auftrag an einen Fachbetrieb bzw. einen Generalunternehmer. Unschädlich ist die Beauftragung von vorbereitenden Planungs- und Beratungsleistungen (einschließlich Antragsvorbereitung und –erstellung), solange diese noch keine endgültige Entscheidung des Antragstellers für die Installation der Anlage zum Ausdruck bringen. Vorbereitende Planungs- und Beratungsleistungen müssen deshalb zeitlich und vertragstechnisch eindeutig von dem (nach der Antragstellung erteilten) Lieferungs- oder Leistungsauftrag getrennt sein.

In diesem Fall können Sie provisorisch Ihre jetzige Wohnadresse oder eine Adresse aus einer Nachbarstraße (in Abstimmung mit dem dortigen Eigentümer) eingeben. Sie können dann Ihre tatsächliche Adresse nachträglich handschriftlich im Papierantrag korrigieren. Bei Problemen wenden Sie sich bitte an die Servicestelle der Staatsregierung unter 089 / 12 222 15.

Nein, neben einem in die Handwerksrolle eingetragenen Elektrofachbetrieb sind ausschließlich die zertifizierten Energieberater der Expertenliste befugt, das Vorliegen der Fördervoraussetzungen zu bestätigen.

Nach Verstreichen der Frist kann eine Weiterbearbeitung Ihres Antrags nicht garantiert werden. Sie werden jedoch von der zuständigen Bewilligungsstelle informiert, sollte Ihr Förderantrag nicht vollständig oder prüffähig sein.

Ihre Bewilligungsstelle wird sich um eine zeitnahe Bearbeitung des Antrags bemühen. In Ferienzeiten oder Zeiten hoher Antragseingänge kann es aber auch zu deutlichen Verzögerungen kommen.

Der Antragsteller (Zuwendungsempfänger) belegt die antragsgemäße Durchführung des Vorhabens durch die Vorlage des Verwendungsnachweises, der gleichzeitig der Auszahlungsantrag ist. Zusätzlich bestätigt der verantwortliche Energieberater/Sachverständige (Programmteil „EnergieSystemHaus“) bzw. der Fachbetrieb oder Sachverständige (Programmteil „PV-Speicher-Programm“) mit seiner Unterschrift auf dem Verwendungsnachweis die korrekte Umsetzung der Förderbedingungen. Zusammen mit dem Verwendungsnachweis sind Kopien der Rechnung/Rechnungen der ausführenden Handwerksfirmen bzw. des Fachbetriebs vorzulegen.

Grundsätzlich sind alle Rechnungen und Bestätigungen mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Wie bei der KfW-Förderung sind stichprobenartige Kontrollen vor Ort vorgesehen.

Der Verwendungsnachweis für den Programmteil "EnergieSystemHaus" ist hier zu finden: Verwendungsnachweis und Auszahlungsantrag EnergieSystemHaus

Der Verwendungsnachweis für den Programmteil "PV-Speicher-Programm" ist hier zu finden: Verwendungsnachweis und Auszahlungsantrag PV-Speicher-Programm

Für Anträge von 01.08.2019 bis 31.01.2022 sind folgende Förderrichtlinien und Technischen Merkblätter gültig:

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi):
Richtlinien zum 10.000-Häuser-Programm vom 01.08.2019
Merkblatt S zum PV-Speicher-Programm vom 01.08.2019
Merkblatt A mit allgemeinen Informationen zum EnergieSystemHaus
Merkblatt E zum EnergieeffizienzBonus
Merkblatt T1 zum TechnikBonus Wärmepumpensysteme
Merkblatt T2 zum TechnikBonus Kraft-Wärme-Kopplung
Merkblatt T3 zum TechnikBonus Netzdienliche Photovoltaik
Merkblatt T4 zum TechnikBonus Solarwärmespeicherung
Merkblatt T5 zum TechnikBonus Holzheizung

Für Anträge von 15.05.2019 bis 31.07.2019 sind folgende Förderrichtlinien und Technischen Merkblätter gültig:

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi):
Richtlinien zum 10.000-Häuser-Programm
Merkblatt A mit allgemeinen Informationen zum EnergieSystemHaus
Merkblatt E zum EnergieeffizienzBonus
Merkblatt T1 zum TechnikBonus Wärmepumpensysteme
Merkblatt T2 zum TechnikBonus Kraft-Wärme-Kopplung
Merkblatt T3 zum TechnikBonus Netzdienliche Photovoltaik
Merkblatt T4 zum TechnikBonus Solarwärmespeicherung
Merkblatt T5 zum TechnikBonus Holzheizung

Für Anträge von 28.12.2018 bis 14.05.2019 sind folgende Förderrichtlinien und Technischen Merkblätter gültig:

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi):
Richtlinien zum 10.000-Häuser-Programm
Merkblatt A mit allgemeinen Informationen zum EnergieSystemHaus
Merkblatt E zum EnergieeffizienzBonus
Merkblatt T1 zum TechnikBonus Wärmepumpensysteme
Merkblatt T2 zum TechnikBonus Kraft-Wärme-Kopplung
Merkblatt T3 zum TechnikBonus Netzdienliche Photovoltaik
Merkblatt T4 zum TechnikBonus Solarwärmespeicherung
Merkblatt T5 zum TechnikBonus Holzheizung

Für Anträge von 25.06.2018 bis 27.12.2018 sind folgende Förderrichtlinien und Technischen Merkblätter gültig:

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi):
Richtlinien zum 10.000-Häuser-Programm
Merkblatt A mit allgemeinen Informationen zum EnergieSystemHaus
Merkblatt E zum EnergieeffizienzBonus
Merkblatt T1 zum TechnikBonus Wärmepumpensysteme
Merkblatt T2 zum TechnikBonus Kraft-Wärme-Kopplung
Merkblatt T3 zum TechnikBonus Netzdienliche Photovoltaik
Merkblatt T4 zum TechnikBonus Solarwärmespeicherung
Merkblatt T5 zum TechnikBonus Holzheizung

Für Anträge von Januar 2018 bis 24.06.2018 sind folgende Förderrichtlinien und Technischen Merkblätter gültig:

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi):
Richtlinien zum 10.000-Häuser-Programm
Merkblatt A mit allgemeinen Informationen zum EnergieSystemHaus
Merkblatt E zum EnergieeffizienzBonus
Merkblatt T1 zum TechnikBonus Wärmepumpensysteme
Merkblatt T2 zum TechnikBonus Kraft-Wärme-Kopplung
Merkblatt T3 zum TechnikBonus Netzdienliche Photovoltaik
Merkblatt T4 zum TechnikBonus Solarwärmespeicherung
Merkblatt T5 zum TechnikBonus Holzheizung

Für Anträge ab April 2017 bis Ende 2017 sind folgende Förderrichtlinien und Technischen Merkblätter gültig:

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi):
Richtlinien zum 10.000-Häuser-Programm
Merkblatt H zum Heizungstausch/HeizanlagenBonus
Merkblatt A mit allgemeinen Informationen zum EnergieSystemHaus
Merkblatt E zum EnergieeffizienzBonus
Merkblatt T1 zum TechnikBonus Wärmepumpensysteme
Merkblatt T2 zum TechnikBonus Kraft-Wärme-Kopplung
Merkblatt T3 zum TechnikBonus Netzdienliche Photovoltaik
Merkblatt T4 zum TechnikBonus Solarwärmespeicherung
Merkblatt T5 zum TechnikBonus Holzheizung

Für Anträge vor April 2017 sind folgende Förderrichtlinien und Technischen Merkblätter gültig:

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi):
Richtlinien zum 10.000-Häuser-Programm
Merkblatt H zum Heizungstausch/HeizanlagenBonus
Merkblatt A mit allgemeinen Informationen zum EnergieSystemHaus
Merkblatt E zum EnergieeffizienzBonus
Merkblatt T1 zum TechnikBonus Wärmepumpensysteme
Merkblatt T2 zum TechnikBonus Kraft-Wärme-Kopplung
Merkblatt T3 zum TechnikBonus Netzdienliche Photovoltaik
Merkblatt T4 zum TechnikBonus Solarwärmespeicherung
Merkblatt T5 zum TechnikBonus Holzheizung

Die Vorgängerfassung der Förderrichtlinien zum 10.000-Häuser-Programm vom 01.08.2019 unterscheidet sich im Fördertatbestand bzw. Programmteil „PV-Speicher-Programm“ hinsichtlich der Förderbeträge. Für Anträge ab dem 01.02.2022 gelten die Förderbeträge aus dem Merkblatt S zum PV-Speicher-Programm vom 01.02.2022.

Der Fördertatbestand „EnergieSystemHaus“, der noch in den Förderrichtlinien verzeichnet ist, wurde bereits im Januar 2020 eingestellt.

Die im Übrigen auch für Anträge ab dem 01.02.2022 unverändert gültige Version der Förderrichtlinien zum 10.000-Häuser-Programm, finden Sie unter FAQ Nr. 18.

Hier finden Sie das Merkblatt S in der Fassung vom 01.02.2022, die Änderungen zur Vorgängerfassung sind rot markiert:

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi):
Merkblatt S zum PV-Speicher-Programm

Neben der aktuell gültigen Fassung finden Sie nachfolgend auch die früheren Versionen der ANBest-P, die bisher im 10.000-Häuser-Programm Anwendung gefunden haben. Haben Sie bereits einen Antrag gestellt und einen Zuwendungsbescheid erhalten, können Sie aus diesem Bescheid den für Sie gültigen Stand der ANBest-P entnehmen.
Aktuelle Fassung seit dem 01.03.2023
Fassung vom 01.03.2021
Fassung vom 01.01.2020
Fassung vom 01.01.2017
Fassung vom 01.06.2015