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Symbolbild Genehmigung von Projekten (stock.adobe.com - chaylek)

Genehmigung

Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Regelungen und Hinweise zur Genehmigung von Photovoltaik-Anlagen.

Photovoltaik-Anlagen an und auf Gebäuden benötigen keine Baugenehmigung. Photovoltaik-Freiflächenanlagen sind in der Regel ebenfalls genehmigungsfrei, es ist jedoch erforderlich, dass die Gemeinde den Anlagenbereich in einem Flächennutzungsplan entsprechend darstellt.

Bauplanungsrechtliche Anforderungen

  • Für Freiflächen-Photovoltaikanlagen, die im Außenbereich als selbständige Anlagen errichtet werden sollen, ist generell eine gemeindliche Bauleitplanung erforderlich. Die Gemeinde muss den Bereich, in dem eine Freiflächen-Photovoltaikanlage errichtet werden soll, in ihrem Flächennutzungsplan entsprechend darstellen. Hierzu kann sie eine „Fläche für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien – Sonnenenergie“ (Sondergebiet) darstellen. Im Bebauungsplan wird die Fläche für eine Freiflächen-Photovoltaikanlage regelmäßig als „Sondergebiet für regenerative Energien - Sonnenenergie“ festgesetzt werden.

Bauaufsichtliches Verfahren

  • Bei Solarenergieanlagen in, auf und an Dach- und Außenwandflächen ist keine Baugenehmigung erforderlich.
  • Bei gebäudeunabhängigen Solarenergieanlagen ist eine Baugenehmigung nur dann notwendig, wenn sie höher als 3 m und länger als 9 m sind.
  • Unabhängig von ihrer Größe sind Solarenergieanlagen verfahrensfrei, wenn sie im Geltungsbereich einer einschlägigen städtebaulichen Satzung oder einer Satzung über örtliche Bauvorschriften nach Art. 81 BayBO liegen und die darin enthaltenen Regelungen über Zulässigkeit, Standort und Größe einhalten.
  • Soweit die Ausweisung von Flächen für derartige Anlagen in qualifizierten Bebauungsplänen nach § 30 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) erfolgt, findet bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 1, Abs. 2 BayBO (Bayerische Bauordnung) das Genehmigungsfreistellungsverfahren statt. Insoweit ist besonders darauf hinzuweisen, dass PV- Freiflächenanlagen unabhängig von ihrer Größe keine Sonderbauten – auch nicht nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 20 BayBO - darstellen.
  • Der Bauherr ist immer für die Einhaltung der Vorschriften, die bei der Errichtung von Solaranlagen beachtet werden müssen, selbst verantwortlich. So können z. B. örtliche Bauvorschriften zum Ensembleschutz oder zum Denkmalschutz der Errichtung einer Solaranlage entgegenstehen. Ebenso können für Anlagen an Gewässern oder auf stillgelegten Deponien weitergehende genehmigungsrechtliche Anforderungen bestehen. Daher ist in jedem Fall eine Anfrage bei der Gemeinde oder dem Landratsamt zu empfehlen!
  • Solarenergieanlagen, die nach den oben genannten Voraussetzungen nicht verfahrensfrei sind, unterliegen der baurechtlichen Genehmigungspflicht.

Raumwirksame Planungen, insbesondere im Energie-, Gewerbe- und Verkehrssektor, berühren häufig landschaftsprägende Denkmäler. In diesen Fällen ist eine frühzeitige Beteiligung des Bayerisches Landesamtes für Denkmalpflege notwendig.
Die Stellungnahme der Denkmalpflege als Träger öffentlicher Belange ist in diesen Fällen einzuholen. Im Kartenteil des Energie-Atlas Bayern können Sie die landschaftsprägenden Denkmäler für Ihre Region anzeigen lassen. Weitere Informationen entnehmen Sie der Fachdateninformation, die Sie dort über den i-Button im aufgeklappten Menü aufrufen können.

"Landschaftsprägende Denkmäler" im Kartenteil

Ansprechpartner für Fragen:
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Hofgraben 4
80539 München
Telefon (089) 2114-0
E-Mail: poststelle(at)blfd.bayern.de
https://www.blfd.bayern.de/

Naturschutzrechtliche Anforderungen

  • Im Rahmen der Bauleitplanung für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden (naturschutzrechtliche Eingriffsregelung). Über die Vermeidung des Eingriffs, dessen Ausgleich oder Ersatz ist damit im jeweiligen Bauleitplan zu entscheiden, vgl. die Darstellungs- und Festsetzungsmöglichkeiten nach § 5 Abs. 2a, § 9 Abs. 1a, § 200a BauGB.
  • Teil der Bauleitplanung ist dabei eine Umweltprüfung, bei der alle Belange des Umwelt- und Naturschutzes zusammengeführt, geprüft und die Ergebnisse in einem Umweltbericht dargestellt werden.